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Die Selbstverwaltung


Industrie- und Handelskammern


Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) haben die Industrie- und Handelskammern, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der HandwO gegeben ist, die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns (kaufmännische Standespflichten) zu wirken. Es handelt sich nach § 3 Abs. 1 IHKG um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ferner sind die Kammern an der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung beteiligt. Sie sind berechtigt, Zeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen.

Die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben (§ 1 Abs. 5 IHKG). Die der IHK übertragene Aufgabe der Selbstverwaltung der Wirtschaft ist Teil der öffentlichen Verwaltung, weil sie die Erfüllung öffentlicher nicht privater (gesellschaftlicher) Aufgaben zum Gegenstand hat. Mit der Pflichtmitgliedschaft geht auch die Beitragspflicht einher (§ 3 Abs. 4 IHK).

Sonstige Selbstverwaltungskörperschaften


Die Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgt neben den Industrie- und Handelskammern insbesondere durch Handwerkskammern und Handwerksinnungen, wobei in einzelnen Ländern daneben noch Landeswirtschaftskammern gebildet wurden. Zu den Selbstverwaltungskörperschaften „der Wirtschaft“ zählen nicht die berufsständigen Kammern der Freiberufler, wie die Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern. Sie nehmen zwar auch die körperschaftliche Selbstverwaltung wahr. Da sie jedoch Dienstleistungen höherer Art und keine gewerblichen Leistungen erbringen, klammert man sie vom Bereich der Wirtschaft jedoch aus.

Mitgliedschaft


Zur Industrie- und Handelskammer gehören nach § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Kammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Betroffenen kraft Gesetzes Mitglied der Industrie- und Handelskammern, soweit keine der Einschränkungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 IHKG vorliegen. Es handelt sich nicht um ein auf freiwilligem Entschluss beruhendes privatrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, sondern um ein durch das Gesetz bestimmtes öffentlich-rechtliches Verhältnis, wobei der Kreis der Kammerzugehörigen ausweislich der umfassenden Aufzählung in § 2 Abs. 1 IHKG durch die Rechtsform nicht eingeschränkt ist.

Eine Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 und 2 IHKG wird auch begründet, wenn natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, im Handelsregister eingetragen sind.

Betriebsstätte


Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die gewerbesteuerpflichtige Person oder Vereinigung im Bezirk der Kammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Verkaufsstelle oder eine Betriebsstelle unterhält. Der Begriff Betriebsstätte stellt den Oberbegriff dar. Er umfasst auch die gewerbliche Niederlassung und die Verkaufsstelle. Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 123 AO).

Dienstleistung


Bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Kammerzugehörigkeit oder soweit Sie Adressat belastender Bescheide Ihrer Kammer wurden, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte. Ebenso begleiten wir Sie, wenn Sie durch Auszubildende in Anspruch genommen werden und Sie eine Vertretung vor dem Berufsausbildungsausschuss benötigen.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Verwaltungsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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