Wirtschaftsrecht
Das Wirtschaftsrecht beeinflusst nahezu alle Rechtsgebiete. Es umfasst generell die Rechtsnormen, die auf den Wirtschaftsprozess im Ganzen und auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Einzelnen unmittelbar einwirken. Bei der Begriffsbestimmung ist die historische Entwicklung des Wirtschaftsrechts zu berücksichtigen. So hat sich das Wirtschaftsrecht mit dem Übergang vom liberalen zum sozialen Rechtsstaat in der Weimarer Republik als eigenständige, neue Disziplin neben den bereits vorhandenen klassischen Rechtsgebieten des privaten und des öffentlichen Rechts etabliert und dabei die bestehenden Gebietsaufteilungen (etwa das Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht u. a.) im Wesenskern nicht angetastet. Eine Unterteilung könnte etwa wie folgt vorgenommen werden:
Rechtsgebiete
Das Wirtschaftsrecht umfasst danach sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Normenkomplexe. Hierzu gehören neben vielen anderen Teilrechtsgebieten unter anderem die Rechtsbereiche
- Bankrecht,
- Beihilfen und Subventionen,
- Beförderungsrecht,
- Gaststättenrecht,
- Gesellschaftsrecht,
- Gewerberecht,
- Handelsrecht,
- Handwerksrecht,
- Selbstverwaltung (Kammern u. a.),
- Wettbewerbsbeschränkungen,
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