Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach dem SGB V
- Wann besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung?
- Gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht? Wann darf ich mich privat versichern?
- Darf man so einfach von der GKV in die PKV oder zurück wechseln?
- Welche konkreten Leistungen erbringt die gesetzliche Krankenversicherung?
- Werden kiefernorthopädische Behandlungen immer erstattet?
- Welchen ärztlichen und/oder zahnärztlichen Behandlungsanspruch habe ich?
- Besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung?
- Welche Arzneimittel und Verbandsmittel werden erstattet?
- Erhalte ich ohne Einschränkung Heil- und Hilfsmittel?
- Was versteht man unter einer Soziotherapie?
- Erhalte ich häusliche Krankenpflege?
- Was ist bei einer Behandlung in einem Krankenhaus zu beachten?
- Muss ich eine Rehabilitation stationär oder ambulant wahrnehmen?
- Wie hoch ist meine Beitragspflicht?
- Muss ich vor jeder Behandlung beim Facharzt zuerst meinen Hausarzt aufsuchen?
- Welche Leistungen muss ich selbst bezahlen?
- ...
Aufgaben
Die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), das am 1. Januar 1989 in Kraft trat, zusammengefasst. Davor fanden sich wesentliche Regelungen in der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Krankenversicherung ist als sogenannte Solidargemeinschaft ausgestaltet und hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. Der überwiegende Anteil der krankenversicherten Menschen in Deutschland ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Regelungen
Das SGB V befasst sich nach Darstellung der allgemeinen Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem versicherten Personenkreis, den Leistungen der Krankenversicherung, der Beziehungen der Krankenkassen zu den jeweiligen Leistungserbringern, dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, der Organisation der Krankenkassen, ihrer Verbände, der Finanzierung und dem Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung. Es enthält darüber hinaus auch Straf- und Bußgeldvorschriften und wird durch vielfältige gesetzliche Regelungen ergänzt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist neben der Arbeitslosen-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung Teil des Sozialversicherungs- und Gesundheitssystems. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie eine Pflichtversicherung für den in der GKV zu versichernden Personenkreis. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern. Oftmals machen Versicherte, die aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausgeschieden sind, hiervon Gebrauch.
Krankenversicherungspflicht
Mit Einführung des § 193 Abs. 3 VVG durch die Gesundheitsreform 2007 besteht eine generelle Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV), soweit keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. entsprechende Versicherungspflicht besteht oder eine Absicherung durch die Heilfürsorge oder Beihilfe gewährleistet ist oder weitere Ausschlusstatbestände nach § 193 Absatz 3 Ziffer 2 ff. VVG bestehen. Jedenfalls ist es nach § 1 Absatz 1 SGB V die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern sowie darüber hinaus auch Krankheitsbeschwerden der Versicherten zu lindern (§ 27 SGB V). Der Leistungsanspruch der Versicherten bemisst sich jedoch nach § 12 SGB V. Hiernach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Kontakt
Ihre Ansprechpartnerin im Krankenversicherungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht