Die „Gesetzliche Unfallversicherung“ SGB VII
- Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung?
- Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
- Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
- Was ist ein Berufsunfall?
- Wann liegt ein Wegeunfall vor?
- Sind Wegeabweichungen versichert?
- Was ist ein Umweg, was ein Abweg?
- Wann liegt eine Berufskrankheit vor?
- Ist mein ungeborenes Kind bei einem Versicherungsfall mitversichert?
- Trägt die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung?
- Wann erhalte ich Verletztengeld?
- Ab wann wird eine Verletztenrente gezahlt?
- Sind meine Hinterbliebenen abgesichert?
- ...
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt und soll einerseits Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten sowie andererseits nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie sonstiger versicherter Gefahren die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der versicherten Personen mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen.
Pflichtversicherter Personenkreis
Zum pflichtversicherten Personenkreis gehören die Beschäftigten. Darüber hinaus zählen hierzu auch Kinder, die eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besuchen, Schüler, Studenten, Auszubildende, Pflegepersonen, Helfer bei Unglücksfällen im Zivilschutz oder Katastrophenschutz sowie Blutspender und Organspender. Ferner können sich Unternehmer, mit Ausnahme von Friseuren, Selbstständige oder Freiberufler sowie mitarbeitende Ehegatten freiwillig versichern.
Leistungen
Die wesentlichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die medizinische Versorgung sowie berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Lohnersatz- und Entschädigungsleistungen, wie das Verletztengeld, die Verletztenrente und die Hinterbliebenenrente. Eine Rentenberechtigung beginnt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20. Soweit seit Januar 2008 landwirtschaftliche Unternehmen, deren Ehegatten oder Familienangehörige betroffen sind, ist für Rentenleistungen grundsätzlich eine MdE von 30 erforderlich. Die Einschätzung, ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt durch den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger. Hier beginnt oftmals die rechtliche Auseinandersetzung, da die betroffenen Unfallverletzten die Einschätzung des Trägers nicht teilen. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber den Unfallversicherungsträgern mit ihren Fachanwälten für Medizin- und Sozialrecht sowie ihrer ärztlich ausgebildeten Rechtsanwältin.
Zusatzversicherungen
Neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kommen auch Ansprüche gegen die private Unfallversicherung in Betracht, soweit sich die Betroffenen privatrechtlich gegen Unfall abgesichert haben. Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr. Soweit dies für Sie in Betracht kommen sollte, informieren Sie sich gern auch unter der „Privaten Krankenversicherung“ im „Versicherungsrecht“.
Kontakt
Ihre Ansprechpartnerin im Unfallversicherungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht