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Handelsvertreter


Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit


Als selbstständiger Gewerbetreibender ist der Handelsvertreter ständig damit betraut, für einen Unternehmer oder mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen oder deren Namen abzuschließen (§ 84 ff. HGB). Unterschieden wird unter anderem zwischen einem Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertretern. Der Handelsvertreter arbeitet für fremde Rechnung. In nicht wenigen Fällen wird das Rechtsinstitut Handelsvertreter durch die Beteiligten gewählt, obwohl sich aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt, dass der Handelsvertreter rechtlich mangels Selbstständigkeit in einem Arbeitsverhältnis steht. Die damit einhergehenden Abgrenzungsprobleme sind sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch arbeitsrechtlich kompliziert und geben regelmäßig, spätestens bei einer Störung der Vertragsbeziehung, Anlass zum Streit.

Rechtsweg


Es stellt sich dann die Frage, ob ein Rechtsstreit, soweit er nicht zu vermeiden ist, vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführt werden muss. § 5 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz stellt den Handelsvertreter dann unter den besonderen Schutz der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn er regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 92 a HGB) und im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 Euro monatlich aufgrund seines Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.

 

Dienstleistungen


Hieraus ergeben sich besondere Fragestellungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung eines als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertragsverhältnisses, die PROBST · Rechtsanwälte aufgrund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mit ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht und Sozialrecht umfassend beantworten, und für die sie so Lösungen bei Störungen im Vertragsverhältnis bieten.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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