Herzlich Willkommen!

Dr. PROBST · Rechtsanwälte

Sozietät von Rechtsanwälten · Fachanwälten · Mediatoren in Rostock
 

Beamtenrecht


Beamte, Richter, Soldaten


Das Beamtenrecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und darüber hinaus das Sonderrecht eines Teiles von Personen, die im öffentlichen Dienst ihren Dienst verrichten. Der Staat und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Aufgaben nicht nur durch öffentliche Angestellte, sondern auch durch Soldaten, Richter und Beamte. Die Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses und dessen Durchführung ist hoheitlich einseitig durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Dadurch unterscheidet sich das Beamtenrecht vom Arbeitsrecht. Nach der Föderalismusreform änderte sich das Beamtenrecht des Bundes und der Länder grundlegend. Die Gesetzgebungskompetenz der Landesbeamten obliegt grundsätzlich den Ländern. Dies hat Auswirkungen auf die Besoldung, Versorgung und die Laufbahnen der Landesbeamten. Demzufolge sind grundsätzlich auf Bundesebene das Bundesbeamtengesetz und auf Landesebene die jeweiligen Landesbeamtengesetze der Länder bedeutsam.

Beamtinnen und Beamte


Beamter ist, wer zu einem Dienstherren in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, wobei die Dienstherrenfähigkeit sowohl dem Bund, den Ländern, den Gebietskörperschaften (Landkreisen und Gemeinden) als auch den Gemeindeverbänden sowie weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), soweit sie hierzu ermächtigt worden sind, zukommt bzw. zukommen kann. So ist es durchaus möglich, dass beispielsweise ein Klinikum, das als Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, Chefärzte und andere Ärzte als Dienstnehmer in ein Beamtenverhältnis berufen. Dies kann beispielsweise haftungsrechtlich bei fehlerhaften Behandlungen gewisse Haftungsprivilegien für den Beamten begründen. Hier sind medizinrechtliche und verwaltungsrechtliche Strukturen und Besonderheiten zu berücksichtigen.

Sonstige Beamtenverhältnisse und Dienstordnungsangestellte


Neben den Beamten des öffentlichen Dienstes gibt es auch Kirchenbeamte, die zur Kirche in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehen oder Dienstordnungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern. Man unterscheidet den Ehrenbeamten, den Beamten auf Widerruf während seines Vorbereitungsdienstes, den Beamten auf Probe vom Beamten auf Zeit und Beamten auf Lebenszeit. Die Regel ist bei einem normalen Verlauf der dienstrechtlichen Beziehungen die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Dienstleistungen


Auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beamten und dem Dienstherren können gestört sein. Eine fehlerhafte Besoldung, eine unzutreffende Beurteilung oder aber die Übergehung bei einer Beförderung können Anlass zum Streit geben. Ferner können Umsetzungen oder aber auch die disziplinarrechtlichen Maßnahmen eine rechtliche Begleitung erfordern. PROBST · Rechtsanwälte helfen und unterstützen bei der Lösung beamtenspezifischer Fallgestaltungen.

Kontakt


Ihr Ansprechpartner im Beamtenrecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

PROBST · Rechtsanwälte

 

 

 

 
Dr. PROBST · Rechtsanwälte