Abwasserrecht
- Was sind Anschlussbeiträge?
- Warum werden Anschlussbeiträge erhoben?
- Was versteht man unter der Anschlussbeitragspflicht?
- Wann ist man persönlich beitragspflichtig?
- Was ist die sachliche Beitragspflicht?
- Warum soll ich für eine Leitung, die im vorigen Jahrhundert gebaut wurde, heute an einen anderen Abwasserverband einen Anschlussbeitrag bezahlen?
- Sind die Beitragsforderungen nicht bereits verjährt?
- Ist nur der Grundstückseigentümer beitragspflichtig?
- Ich habe ein Grundstück gekauft, das schon vor Abschluss des Kaufvertrages voll erschlossen war. Die Eigentumsumschreibung ist gerade erfolgt. Jetzt will der Zweckverband Anschlussbeiträge erheben. Muss ich den Anschlussbeitrag bezahlen oder ist der Verkäufer dazu verpflichtet?
- Was muss ich unternehmen, wenn ich mit dem Anschlussbeitrag nicht einverstanden bin?
- Kann ich zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Verringerung des Anschlussbeitrages aushandeln?
- Welche Möglichkeiten gibt es, dass ich den Anschlussbeitrag nicht oder wenigstens nicht gleich in voller Höhe bezahlen muss?
- ...
Abgaben
Mit dem Abwasserrecht wird regelmäßig die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den Kommunalabgabensetzen der Länder (z. B. KAG M-V) umschrieben. Im Wesentlichen geht es hier um die Erhebung eines Anschlussbeitrages (s. a. Kommunalabgaben) auf Grundlage der Bestimmungen der Kommunalabgabengesetze in Verbindung mit den zugrundeliegenden Satzungen der Gebietskörperschaften oder einer der Verbände. Die ständig sich weiterentwickelnde Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Länder stellen hierbei immer wieder verfeinerte Anforderungen an Form und Inhalt einer rechtmäßigen Beitrags- oder Gebührenkalkulation. Eine besondere Aufmerksamkeit verdient im Übrigen auch die konkrete Bezeichnung der Beitragsschuldner in den Bescheiden. So ist etwa ein Beitragsbescheid grundsätzlich an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu richten, soweit diese als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Jedenfalls zeigt die Entwicklung der letzten Jahre, dass die Abwasserzweckverbände regelmäßig ihre Berechnungen vor den Verwaltungsgerichten rechtfertigen müssen und jede Bescheidung mit der Gefahr der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit einhergeht.
Fehlerkorrekturen
Dennoch erscheint es möglich, mit rechtlichem Geschick und plausiblen Darlegungen die oftmals geschwächte Stellung der Kommunen und Abwasserzweckverbände zu stärken, ihre Erfolgsaussichten in einer beitragsrechtlichen Auseinandersetzung zu verbessern und gegebenenfalls Versäumnisse im Verfahren nachzuholen. Dies gelingt oftmals allein dadurch, dass nach Anfechtung eines Beitragsbescheids im gerichtlichen Verfahren eine Überarbeitung der Satzungsbestimmungen oder der Kalkulation in einem rechtsstaatlichen Verfahren vorgenommen werden sollte, um im Anschluss die Ergebnisse, möglicherweise mit einer abändernden Neubescheidung, in das Verfahren einzuführen. Hierdurch wird auch die Wiederholung eines kostenintensiven Verfahrens vermieden.
Sinnvoll ist es jedenfalls, berechtigte Einwände der Betroffenen frühzeitig und nach Möglichkeit im Vorverfahren zu beachten, um diese als Grundlage für eine etwaig gebotene Korrektur heranzuziehen.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Abwasserrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht