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Kommunalrecht


Kommunale Selbstverwaltung


Unter dem Begriff des Kommunalrechts wird das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften zusammengefasst. Es wird durch eine Vielzahl von Gesetzen und sonstigen Regelungen strukturiert. Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden, die nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistet wird. Entsprechende Regelungen enthalten die Landesverfassungen. So etwa Artikel 72 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Aufbau und die Struktur werden als Landesrecht in Kommunalverfassungen oder der Kreis- und Gemeindeordnungen geregelt.

Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ihrer Rechtsnatur nach sogenannte Gebietskörperschaften und folglich juristische Personen des öffentlichen Rechts. In einigen Bundesländern findet man Samtgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder ähnliche öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse.

Eigener und übertragener Wirkungskreis


Die oben erwähnte Selbstverwaltungsgarantie besagt, dass die Gemeinde für alle Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft zuständig ist. Sie hat grundsätzlich die Gebiets-, Organisations-, die Personal-, die Finanz-, die Planungs- und Rechtssetzungshoheit für die Aufgaben des sogenannten „eigenen Wirkungskreises“. Unter Beachtung der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit haben die Gemeinden die Pflicht, die Grundversorgung mit Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge sicherzustellen. Hierzu zählen etwa die Schulen und sonstigen sozialen Einrichtungen, der öffentliche Personennahverkehr, die Kultur und der Sport sowie die Versorgung und Entsorgung. Darüber hinausgehende Aufgaben werden von den Landkreisen oder hierfür errichteten Zweckverbänden übernommen.

Dennoch werden den Gemeinden sowohl vom Bund als auch von den Bundesländern Aufgaben übertragen, um selbst keinen eigenen Verwaltungsaufbau zu errichten und/oder vorzuhalten. Es handelt sich in diesen Fällen um gemeindliche Aufgaben des „übertragenen Wirkungskreises“. Hinsichtlich dieser Aufgaben unterliegen die Gemeinden in Abhängigkeit von den Kommunalverfassungen und/oder Gemeindeordnungen oftmals einem vollen staatlichen Weisungsrecht und der Fachaufsicht. Im eigenen Wirkungskreis obliegt der Kommunalaufsicht lediglich die Rechtsaufsicht.

Die Kommunen haben in ihrem Wirkungskreis die Rechtssetzungshoheit und sind berechtigt, ihre Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln.

Einwohner, Organe und Verwaltung


Einen wesentlichen Faktor einer Gemeinde bilden ihre Einwohner. Es handelt sich um die Personen, die ihren Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet haben. Sie sind einerseits verpflichtet, die gemeindlichen Einrichtungen zu benutzen, was allgemein mit dem Anschluss- und Benutzungszwang umschrieben wird und andererseits berechtigt, hieraus ihren Nutzen ziehen zu dürfen. Um die gemeindlichen Aufgaben erfüllen zu können, werden Kommunalabgaben erhoben. Es handelt sich hierbei um Beiträge, Gebühren, Steuern und sonstige kommunale Abgaben.

Damit eine Gemeinde als juristische Person handlungsfähig ist, benötigt sie Organe. Hierzu zählen die Gemeindevertretung (auch Gemeinderat oder Stadtvertretung) als Volksvertretung und der Bürgermeister (oder Magistrat in Hessen). Ähnliche Strukturen finden sich u. a. bei den Landkreisen mit dem Kreistag und dem Landrat, den Zweckverbänden mit der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher oder den Verwaltungsgemeinschaften mit der Gemeinschaftsversammlung und dem Gemeinschaftsvorsitzenden. Zur Unterstützung bei den Aufgaben der Vertretungen werden oftmals vorbereitende Ausschüsse gebildet, deren Errichtung generell verpflichtend ist (Finanzausschüsse) oder ab einer bestimmten Gemeindegröße erfolgen muss (Rechnungsprüfungsausschuss).

Kontakt


Ihr Ansprechpartner für kommunalrechtliche Fragestellungen:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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