Krankenhausrecht
- Wodurch unterscheidet sich der Begriff des Krankenhauses nach dem KHG und dem SGB V?
- Was versteht man unter einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung?
- Welche Krankenhausarten gibt es?
- Was ist eine Gemischte Anstalt i. S. d. § 4 Abs. 5 MB/KK?
- Wann liegt eine vollstationäre Krankenhausbehandlung und wann eine teilstationäre Behandlung vor?
- Was versteht man unter ambulanten Operationen und stationsersetzenden Maßnahmen nach § 115 b SGB V?
- Welche belegärztlichen Leistungen sieht des SGB V vor?
- Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei der Versagung der Aufnahme in den Krankhausplan, bei der Aufnahme Dritter oder bei der Herausnahme aus der Krankenhausplanung?
- Wie gestalten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und den gesetzlichen Krankenkassen?
- Was sind Diagnoses Related Groups?
- Welchen Stellenwert hat die Nebendiagnose bei der Krankenhausabrechnung?
- Welche patientenbezogenen Kriterien sollten immer dokumentiert werden?
- Ist eine Nachkodierung gestattet?
- Wie errechnet sich die untere Grenzverweildauer?
- Warum ist der Case-Mix-Index bedeutsam?
- Wie begründet man das Überschreiten der oberen Grenzverweildauer?
- Was versteht man unter einem Versorgungsvertrag und was ist bei dessen Ablehnung zu tun?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages?
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Gegenstand
Das Krankenhausrecht wird von vielen Rechtsgebieten geprägt und befasst sich mit allen wesentlichen Belangen, den der Betrieb eines Krankenhauses an die Rechtspraxis stellt. Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung, der Abschluss von Versorgungsverträgen, richtige Organisations- und Kooperationsformen, In- und Outsourcing oder das Arbeitsrecht, das Haftungsrecht und das Strafrecht stellen Bereiche dar, die im Krankenhausrecht beachtet werden müssen.
Planung, Finanzierung, Haftung
Die Beratung von Krankenhäusern und privaten Kliniken erfordert spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankenhausrechts. Gegenstand der rechtlichen Betreuung sind neben der Behandlung von Fragen der Planung und Finanzierung, die Unterstützung beim Abschluss von Versorgungsverträgen bis hin zu Verhandlungen mit Kostenträgern oder der rechtlichen Unterstützung bei Schiedsstellenverhandlungen. Einen nicht unwesentlichen Aspekt stellt die rechtliche Begleitung bei der Entwicklung eines reinen Krankenhausstandortes bis hin zum Gesundheits- und Dienstleistungsstandort dar. Hierzu gehören die rechtliche Ausgestaltung der Kooperationen mit niedergelassenen Leistungserbringern, die Gründung eines Facharztzentrums oder die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums und/oder Beteiligung an einem solchen. Ebenfalls kann zu diesem Komplex die Errichtung eines Dienstleistungsunternehmens im nichtmedizinischen Bereich gehören. Im Rahmen des ständigen Krankenhausbetriebes erstreckt sich letztendlich die Beratungstätigkeit auch auf den Bereich der Krankenaushaftung bzw. die Trägerhaftung und die rechtliche Betreuung bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Diagnoses Related Groups
Einen für das Krankenhaus wesentlichen Aspekt stellt nach der Einführung der Diagnoses Related Groups (DRG - diagnosebezogenen Fallgruppen) die Krankenhausfinanzierung in Form der Abrechnung von Krankenhausleistungen und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen (MDK) dar. Probleme entstehen dann, wenn der MDK im Rahmen seiner Prüfung eine primäre Fehlbelegung behauptet oder die Richtigkeit der gewählten Hauptdiagnose in Abrede stellt. Streitpunkte sind ferner das knappe Erreichen der Unteren Grenzverweildauer oder aber das Bestreiten der Oberen Grenzverweildauer. Nicht selten wird auch ein Behandlungserfordernis während der Verweildauer bezweifelt oder der Vorhalt erhoben, die Behandlung hätte straffer durchgeführt werden müssen mit der Folge, dass die Aufenthaltsdauer der Höhe nach (sekundäre Fehlbelegung) in Abrede gestellt wird. Ferner besteht auch oftmals Streit über die Anerkennung bzw. die Dauer von Beatmungsstunden. In diesen Fällen ist zur Erbringung des Nachweises für die erforderliche Behandlung eine besonders sorgfältige Dokumentation erforderlich. Sie beginnt bereits mit der sogenannten Aufnahmebegründung, also der Darlegung, warum eine ambulante Versorgung gerade nicht ausreichend ist. Maßeblich sind hierbei nur medizinische Gründe, sodass soziale Gründe ausscheiden. Des Weiteren führt auch die Nachkodierung von Krankenhausleistungen zu Problemen. Hierbei geht es regelmäßig darum, dass der Nachkodierung durch den MDK völlig entgegengetreten oder sie als verspätet zurückgewiesen wird. Demzufolge sind die Problemfelder im Zusammenhang mit der Abrechnung von Krankenhausleistungen, die oftmals höchstrichterlich noch nicht entschieden wurden, vielschichtig.
Dienstleistungen
Letztendlich umfasst der Komplex des Krankenhausrechts alle Belange, die der Betrieb mit sich bringt. Demzufolge betreuen Sie PROBST Rechtsanwälte aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf den zu diesem Komplex wesentlichen Rechtsgebieten des Arbeits-, Medizin-, Sozial, Versicherungs-, Verwaltungs- und des allgemeinen Zivilrechts.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Krankenhausrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht