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Honorarärzte


Was ist ein Honorararzt?


In der Regel wird als Honorararzt ein niedergelassener Vertragsarzt bezeichnet, der - ohne im Krankenhaus angestellt zu sein - auf freiberuflicher Basis und auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Krankenhausträger gegen Entgelt Leistungen erbringt. Oftmals erbringt er stationäre ärztliche Leistungen für die vorher von ihm in eigener Praxis ambulant behandelten Patienten. Ein nicht unwesentlicher Grund für die Einführung von Honorarärzten war die in die Zukunft gerichtete Sicherstellung der stationären Versorgung in den Krankenhäusern. Dennoch beinhaltet die Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung der Rechtsbeziehungen mit Honorarärzten vielfältige Probleme und rechtliche Risiken.

Problemstellungen


Für den Honorararzt stellt sich bereits das Problem, dass er durch eine zu umfangreiche Einbindung in die Versorgung durch das Krankenhaus seine vertragsärztlichen Pflichten verletzen kann. Belegärztliche Überschneidungen sind darüber hinaus denkbar mit der Folge, dass die durch das Krankenhaus zu erbringenden Leistungen nicht abrechenbar sind. So stellten etwa sozialgerichtliche Entscheidungen darauf ab, dass nur Leistungen abrechenbar sind, die durch Krankenhausärzte und nicht durch niedergelassene Vertragsärzte erbracht wurden (so etwa Urteil des LSG Sachsen vom 03.04.2008, Az. B 3 KR 17/06 R). In diesem Zusammenhang kann sich dann ein weiteres, und zwar arbeitsrechtliches, Problem für den Klinikträger stellen. Wenn der vermeintliche Honorararzt nämlich derart eng in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingebunden ist, könnten Dritte, etwa die Sozialversicherungsträger, die Rechtsauffassung vertreten, es handele sich um eine Scheinselbstständigkeit des Arztes und tatsächlich ist der Arzt Angestellter des Krankenhauses. Maßgebend sind einerseits die vertraglichen Absprachen mit dem Honorararzt, die bereits erhebliche Bindungen beinhalten. Anderseits ist die tatsächliche Durchführung der Rechtsbeziehungen nicht unbedeutend. Hat der Honorararzt beispielsweise an Teambesprechungen mitzuwirken, an Ruf- und Bereitschaftsdiensten teilzunehmen, wird er in die Urlaubsplanung einbezogen und bei der Dienstplanung eingeteilt, kann er im Rahmen einer Gesamtschau derart persönlich abhängig sein, dass seine Selbstständigkeit in den Hintergrund rückt. In diesem Fall ist es nicht ausgeschlossen, von einer Arbeitnehmereigenschaft des Arztes ausgehen zu müssen. Dies wäre auch bei der Außendarstellung des Krankenhausträgers, etwa auf der Homepage, zu beachten. Wird hier der Arzt als Ansprechpartner des Krankenhauses ausgewiesen, vielleicht noch verbunden mit festen Sprechzeiten, kann man sich vom Vorwurf einer starken Einbindung in die Arbeitsorganisation schwer befreien.

Scheinselbstständigkeit


Zu diesem rechtlich schwierigen Komplex sind viele Besonderheiten zu beachten, die auch in der Vertragsgestaltung und tatsächlichen Durchführung der Vertragsbeziehungen ihren Niederschlag finden sollten. Sollte sich später herausstellen, dass rechtlich anzunehmen ist, der Honorararzt ist Arbeitnehmer, dürfte die Nachversicherung in der Sozialversicherung einen erheblichen Kostenaufwand nach sich ziehen. Hierbei sollte man auch bedenken, dass das Vorenthalten von Sozialversicherungsabgaben mit Strafe bedroht ist.

Dienstleistungen


Bei Problemstellungen zu dem Komplex "Honorararzt", seien Sie der betroffene Arzt oder der Anbieter, unterstützen Sie PROBST Rechtsanwälte aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf den Rechtsgebieten des Arbeits-, des Medizin- und des Sozialversicherungsrechts. Ebenso unterstützen wie Sie hierbei bei versicherungsrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Fragestellungen.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Medizin- und Gesundheitsrecht:

Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst

Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und für Sozialrecht

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht

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