Ärzte, sonstige Heilberufe und Wettbewerbsrecht
- Darf ich als Arzt/Ärztin die Patienten über Tätigkeitsschwerpunkte und sonstige erworbene Qualifikationen unterrichten?
- Was ist beim Erwerb einer sonstigen Qualifikation, die mit Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung eine Verwechslungsgefahr begründet, zu beachten? Darf hiermit und wann geworben werden?
- Dürfen im Wartezimmer Werbematerialien für Medikamente und/oder Medizinprodukte ausgelegt werden?
- Was regelt das Heilmittelwerbegesetz?
- Wann ist eine Werbung irreführend und wodurch kann der Vorwurf begründet werden, dass potentielle Patienten über relevante Umstände des ärztlichen Angebots getäuscht werden?
- Darf mit der bildlichen Darstellung von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels bei der Berufsausübung geworben werden?
- Sind Werbegaben an den Patienten gestattet, wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten oder Patientenzeitschriften handelt?
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Lockerung des Werbeverbots
Früher war Ärzten jegliche ärztliche Werbung untersagt worden. Dies änderte sich mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2001 sowie 2002. Hiernach darf Ärzten aufgrund ihrer Eigenschaft als Unternehmer Werbung grundsätzlich nicht versagt werden. Beschränkungen sind aber dort zulässig, wo sie dem Schutz der Bevölkerung dienen, da das Vertrauen der Patienten darauf gerichtet ist, dass Ärzte nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehmen, Behandlungen vorsehen und Medikamente oder Medizinprodukte verordnen.
Berufswidrige Werbung und Heilmittelwerbegesetz
Demzufolge wird nur die berufswidrige Werbung verboten, sodass grundsätzlich sachgerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im Rechtsverkehr gestattet sind. Diese Grundsätze finden sich in § 27 der Musterberufsordnung des Deutschen Ärztetags (MBO) wieder. Die Berufsordnungen der Landesärztekammer (BOÄ), die für die Ärzte des jeweiligen Bundeslandes verbindlich sind, entsprechen grundsätzlich der MBO. Beispielsweise enthält in Mecklenburg-Vorpommern § 27 BOÄ MV Regelungen zur erlaubten Information und berufswidrigen Werbung. Daneben sind die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), etwa §§ 11 und 12 HWG und § 5 UWG, wonach eine irreführende Werbung verboten ist, zu beachten. Verstöße gegen die jeweilige Berufsordnung und/oder das Heilmittelwerbegesetz sowie § 5 UWG können wettbewerbsrechtlich neben berufsrechtlichen Sanktionen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen. Ferner können Verstöße als Ordnungswidrigkeit und bei Vorliegen der Voraussetzung auch als Straftat verfolgt werden.
Dienstleistungen
Da die Werbung einerseits für Ärzte stark reglementiert ist und anderseits sich der Gesundheitssektor durch einen immer stärker anwachsenden Wettbewerb kennzeichnet, ist es von besonderer Bedeutung, die Grenzen des Erlaubten im komplexen ärztlichen Werberecht gut zu kennen. Ein effektives Praxismanagement und Praxismarketing setzt daher ein fundiertes Basiswissen voraus, das neben der hauptberuflichen Tätigkeit im ärztlichen Werberecht nur schwer zu erwerben ist. PROBST · Rechtsanwälte unterstützen Sie daher aufgrund ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen in diesem Teilbereich des Medizinrechts durch ihre Fachanwälte für Medizinrecht.
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Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht